Um die Investition in die lebenslange berufliche Weiterbildung zu fördern, können in Deutschland Umschulungen und berufsbegleitende Fortbildungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
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Für die Absetzbarkeit ist entscheidend, dass die Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, die beruflichen Chancen zu verbessern. Die steuerliche Absetzbarkeit richtet sich jedoch in jedem Einzelfall nach den individuellen finanziellen Verhältnissen der Interessenten.
Steuerliche Absetzbarkeit von Fortbildungskosten
Eine Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt. In diesem Fall können die Fortbildungskosten bei den Einnahmen aus unselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Fortbildungskosten sind unbegrenzt abzugsfähig. „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze” vom 21.7.2004 (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer tätigt, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten in dem von ihm erlernten und ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf stehen.
Beispiel: Aufwendungen für Fachbücher und Fachzeitschriften sowie für den Besuch von berufsspezifischen Seminaren
Steuerliche Behandlung: Werbungskosten (unbegrenzt abzugsfähig)
Wo werden die Kosten geltend gemacht?
Angestellte machen die entsprechenden Kosten in ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend. Selbstständige deklarieren sie als Betriebsausgaben. Die steuerliche Absetzbarkeit erfasst nicht nur die direkten Lehrgangsgebühren. Auch Kosten für Fahrten, eventuelle Übernachtungen und Arbeitsmittel – vom heimischen Computer bis zu den benötigten Schreibwaren – können geltend gemacht werden.