Pflegefachmann/Pflegefachfrau ab 2020 – Überblick in Kürze

Langsam wird es immer aktueller und wir haben uns vor einiger Zeit ja schon einige Grundlagen zur neuen Pflegeausbildung angeschaut. In diesem Blogbeitrag möchte ich diese kurz in Erinnerung rufen, gerade auch in Hinblick auf die künftige Praxisanleitung. Hier wird sich ja ebenfalls einiges ändern (Stichwort 300 Stunden Weiterbildung und 24 Fortbildungsstunden im Jahr.)

 

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Inhaltsverzeichnis:

  1. Die Reform der Pflegeausbildung
  2. Wichtige grundlegenden der Änderungen kennen
  3. Die Übergangsregelung
  4. Pflegerische Aufgaben
  5. Pflegefachfrau/Pflegfachmann – die neue Berufsbezeichnung
  6. Weitergehende Informationen

Lesezeit: 3 Minute / 558 Wörter

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Die Reform der Pflegeausbildung

 

Durch die Reform der Pflegeausbildung werden die bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege und in der Gesundheits-und (Kinder-) Krankenpflege zusammengeführt.

Diese Berufsausbildung soll dann in Zukunft Pflegefachkräfte zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und in allen Versorgungsformen befähigen. Der Wechsel zwischen den einzelnen Pflegebereichen soll erleichtert werden und Pflegefachkräfte sollen dadurch zusätzliche Einsatz-und Aufstiegsmöglichkeiten haben. Außerdem erfolgt eine Modernisierung der Ausbildungsinhalte, es soll eine verbesserte Ausstattung der Pflegeschulen und mehr Zeit für direkte Praxisanleitung im Betrieb zur Folge haben. Des Weiteren Schulgeldfreiheit und eine einheitliche Finanzierung der Ausbildungsvergütung. Soweit die Fakten.

 

Wichtige grundlegenden der Änderungen kennen

Viele Pflegefachkräfte sind immer noch nicht ausreichend darüber informiert und meines Erachtens ist es auch für nicht Praxisanleiter wichtig zumindest über die grundlegenden Änderungen informiert zu sein, denn es geht schließlich um ein neues Berufsbild im eigenen Beruf.

Was wissen Sie bisher schon über die neue Pflegeausbildung? Könnten Sie schon in Kürze erklären was sich verändert?

Wie ist das im Übergang vom alten zum neuen Gesetz geregelt? Welche Gesetze müssen nun beachtet werden?

 

Die Übergangsregelung

Natürlich gibt es eine Übergangsregelung. Ausbildungen in der Altenpflege und in der Gesundheits-und (Kinder)Krankenpflege, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, können noch bis zum 31.Dezember 2024 auf der Grundlage der bisherigen Gesetzgebung –dem Altenpflegegesetz (AltPflG) und dem Krankenpflegegesetz (KrPflG)-in der jeweiligs m 31.Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (vgl. Pflegeberufereformgesetz, §66). Dies bedeutet, bis 2024 gilt neben dem neuen Pflegeberufegesetz auch noch das Vorgängergesetz mit den jeweiligen Ausbildungs-und Prüfungsverordnungen.

Aufgrund der Pflegeberufereform, wurden die bestehenden Gesetze aktualisiert. Unter www.gesetze-im-internet.de findet man die überarbeiteten Gesetze (AltPflG, KrPflG mit den jeweiligen Ausbildungs-und Prüfungsverordnungen.

 

Pflegerische Aufgaben 

Im §4 PflBG werden der Pflege vorbehaltene Tätigkeiten benannt, die nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die einen Berufsabschluss nach dem neuen Gesetz vorweisen können. Das sind folgende pflegerische Aufgaben:

  • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege

 

Pflegefachfrau/Pflegfachmann – die neue Berufsbezeichnung

Wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, dann lautet die neue Berufsbezeichnung: Pflegefachfrau/Pflegfachmann.

Ab 2020 gibt das Pflegeberufegesetz eine dreijährige (in Vollzeit, fünf Jahre in Teilzeit), generalistische berufliche Ausbildung mit dem oben genannten Berufsabschluss vor. Die „alten“ Berufsbezeichnungen haben Bestandsschutz.

Die Aufteilung in 2100 und 2500 Stunden für theoretischen und praktischen Unterricht und die praktische Ausbildung bleiben unverändert.

Es gibt die Möglichkeit, anstelle des generalistischen Abschlusses zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann auch eine Spezialisierung zu wählen, zum Altenpfleger/in oder Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger/in. Dafür ist dann ein Vertiefungseinsatz zu absolvieren.

 

Weitergehende Informationen

Soweit erst einmal für die bisher noch nicht so informierten Menschen unter uns. Die Praxisanleiter erhalten natürlich genauere und ausführlichere Informationen in der Weiterbildung. Dies waren jetzt nur einige Rahmenbedingungen. In weiteren Blogbeiträgen schauen wir uns das Ganze noch etwas tiefergehend an. Gut informieren kann man sich ebenfalls auf den Seiten des DBfK oder des Ministeriums oder bei uns in den Lernwelten. https://lernwelt.hoeher-akademie.online/start/

(Quelle: https://www.dbfk.de/media/docs/download/Allgemein/Informationen-zum-Pflegeberufegesetz-2019.pdf)

 

Viel Freude beim Stöbern und weiter informieren und bis zum nächsten Beitrag

Ihre Lisa Ruchnewitz

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