Verbot von Sterbehilfe von Verfassungsgericht aufgehoben

Für viele Menschen ist dieses Urteil ein Meilenstein und auf dem Weg zu einem selbstbestimmten Leben und Sterben.

 

 

Lesezeit: 3 Minute / 407 Wörter

 

(Bildquelle: https://www.zeit.de/2020/10/paragraf-217-sterbehilfe-strafgesetzbuch Zugriff 27.02 15.30 Uhr)

 

 

Es gab sechs Verfassungsklagen gegen den § 217 des Strafgesetzbuches der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.

Das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen.

Der Bevollmächtigte eines klagenden Arztes, der Medizinrechtler Wolfgang Putz, brachte das Anliegen bei der mündlichen Verhandlung auf die Formel: “Das Recht auf Leben begründet keine Pflicht zum Leben.”

„Die klagenden Ärzte sehen ihre Gewissens- und Berufsfreiheit verletzt. Aus ihrer Sicht ist nicht eindeutig genug geregelt, ob im Einzelfall eine ärztliche Sterbehilfe straffrei bleibt. Sie bewegten sich durch den Paragrafen 217 auf “juristisch unsicherem Terrain”, sagte der klagende Arzt Dietmar Beck.

Die Sterbehilfevereine wehren sich dagegen, dass sie für ihre Mitglieder nicht mehr tätig werden können. Der vom früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch gegründete Verein Sterbehilfe Deutschland bietet seit dem Verbot im Jahr 2015 keine Suizidbegleitungen mehr an“ (https://www.t-online.de/gesundheit/id_87406364/urteil-bundesverfassungsgericht-kippt-verbot-ueber-geschaeftsmaessige-sterbehilfe.html Zugriff: 27.02 16.00 Uhr)

81 Prozent der Deutschen sprechen sich in einer Umfrage befürwortend dazu aus.

Es gibt jedoch auch kritische Stimmen.

„Wer Sterbehilfe erlaubt, mache über kurz oder lang Sterben zur Pflicht- erst recht in einer so ökonomisierten Gesellschaft wie der unseren“ fürchtet der Palliativmediziner Sitte.

Der Kammerpräsident Klaus Reinhard verteidigte die Neuregelung, sie wirke Erwartungen auf einen regelhaften Anspruch auf ärztliche Unterstützung bei der Selbsttötung entgegen. Einen Anspruch auf Selbsttötung gibt es nicht, kein Arzt ist verpflichtet gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten.

In dem Beitrag der Zeitonline heißt es „ Die Karlsruher Richter haben nicht nur ausdrücklich ein “Recht auf selbstbestimmtes Sterben” anerkannt, sie haben auch explizit hinzugefügt, dass dieses Recht die Freiheit einschließe, “sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen”, und zwar unabhängig vom Alter, vom Gesundheitszustand, von besonderen Motiven oder irgendwelchen moralischen oder religiösen Erwägungen. “Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben”, so formuliert das Gericht nicht ohne Pathos, sei ein, “wenngleich letzter, Ausdruck von Würde”. Und die Würde des Menschen, das steht ganz am Anfang des Grundgesetzes, ist unantastbar“ (Quelle: https://www.zeit.de/2020/10/paragraf-217-sterbehilfe-strafgesetzbuch Zugriff 27.02.20:  15.10 Uhr).

Ich persönlich finde bei allen sicher begründeten Risiken und Überlegungen, dass dieser Schritt ein Schritt in die richtige Richtung war und dieser letzte Absatz aus Zeitonline ist hier sicher sehr treffend.

Im einem weiteren Blogartikel, schauen wir uns hierzu auch Länderübergreifend noch einige interessante Zahlen an.

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