Überleitungsmanagement – Vernetzung als zentrales Thema in der Pflegelandschaft

Überleitungsmanagement - Vernetzung als zentrales Thema in der Pflegelandschaft

Wer schon einmal in der Situation war, sich in einem Krankenhaus zu befinden und danach in der Lage zu sein, Hilfe zu benötigen, aber nicht zu wissen wer und wie dies geleistet werden soll, oder einen Angehörigen hat, der z.B. nach einer längeren Krankheitsphase in eine Einrichtung muss, aber weder Ansprechpartner kennt, noch das Prozedere kennt, weiß wie wichtig und zentral, das Thema Überleitungsmanagement ist und wie hilfreich eine funktionierende und weitreichende Vernetzung ist. In den letzten Jahren hat sich auf diesem Gebiet viel verändert und eine Aspekte, schauen wir uns in diesem Blogartikel Stichwortartig gemeinsam an.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Überleitungsmanagement – Was ist das überhaupt?
  2. Versorgungsbrüche vermeiden – Nachversorgung verbessern
  3. Vermeidung von Fehlbelegungen als Aufgaben der Pflegeüberleitung
  4. Das Entlassrezept
  5. Entlassmanagement – rechtliche Grundlagen

Lesezeit: 4 Minute / 851 Wörter

Überleitungsmanagement – Was ist das überhaupt?

Was ist das überhaupt, dieses Prozedere mit den vielen Namen. Wir hören die Begriffe „Überleitungsmanagement, Entlassungsmanagement oder auch Versorgungsmanagement. Hierbei geht es darum, bei Entlassung oder Verlegung eines Patienten aus dem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung sicherzustellen, dass die weitere Versorgung sicher gewährleistet ist. Dafür muss ein Schnittstellenmanagement stattfinden, da Aspekte aus der Medizin, der Pflege, der Rehabilitation und des Sozialwesens mit einzubeziehen sind.

Die Kontinuität der Versorgung, soll also gewährleistet sein, sowie eine gute Kommunikation zwischen den verschiedenen Versorgern, um wichtige Informationen zum Patienten nicht verloren gehen zu lassen und zu gewährleisten, dass dieser in den oben genannten Bereichen sicher weiterversorgt ist.

Versorgungsbrüche vermeiden – Nachversorgung verbessern

Leider hat sich in der Praxis gezeigt, dass gerade bei Patienten, die aufgrund eines akuten Ereignisses (Schlaganfall, Herzinfarkt, Unfall u. a.) bzw. einer entgleisten Grunderkrankung (z. B. COPD, Herzinsuffizienz, Demenz u. a.) einen stationären Krankenhausaufenthalt benötigen, die Nachversorgung trotz unterschiedlicher Bemühungen der Krankenhäuser für den Patienten in seiner Versorgungsrealität nicht ausreichend geregelt ist und häufig noch kein strukturiertes Entlassungsmanagement erfolgt.

Zielsetzung ist also, dass keine Versorgungsbrüche entstehen, Folgeschäden und damit auch Folgekosten vermieden werden und der Patient, die Pflege und Betreuung erhält, die er benötigt. Auch die Entlassung aus dem Krankenhaus kann ggf. früher erfolgen, wenn die Anschlussbetreuung gewährleistet ist.

Vermeidung von Fehlbelegungen als Aufgaben der Pflegeüberleitung

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) definierte neben der pflegerischen Beratung und Anleitung des Patienten auch die frühzeitige und fachgerechte Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, sowie die Vermittlung von Kurzzeitpflegeplätzen zur Vermeidung von Fehlbelegungen in den Akutkrankenhäusern als Aufgaben der Pflegeüberleitung. Zu dieser Thematik wurde 2002 in Deutschland vom Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) der Expertenstandard Entlassmanagement formuliert. Dieser soll nicht die Organisation der Entlassung im Einzelnen regeln, sondern die vorhandenen Ansätze einer systematischen Patientenentlassung optimieren, betont die Koordinierungsfunktion der Pflegefachkräfte und den multidisziplinären Ansatz. Diesen werden wir uns im Webinar genauer anschauen und die Möglichkeiten der praktischen Umsetzung näher beleuchten.

Das Entlassrezept

Interessant in im Kontext der Entlassung auch das sog. Entlassrezept.

Im Oktober 2017 wurde das Entlassrezept eingeführt, mit welchem Krankenhausärzte Arzneimittel oder Hilfsmittel rezeptieren können. Entlassrezepte dürfen nur innerhalb von drei Werktagen zulasten der GKV von Apotheken beliefert werden, wobei der Ausstellungstag bereits mitzählt.[12] Die Verordnung von Arzneimitteln auf Entlassrezepten ist auf N1-Packungen beschränkt, ist diese nicht im Verkehr, kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die kleinste Normgröße nicht überschreitet. Entlassrezepte dürfen nur von Ärzten mit abschlossener Facharztausbildung ausgestellt werden.

Entlassmanagement – rechtliche Grundlagen

Auf der Seite des Bundesministeriums findet man zur Thematik Entlassmanagement folgende Angaben:

„Der Rahmenvertrag Entlassmanagement ist zum 1. Oktober 2017 für die Krankenhäuser verbindlich geworden. Danach haben Krankenhäuser zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs der Patientinnen und Patienten in die nachfolgenden Versorgungsbereiche durch die Anwendung eines geeigneten Assessments den patientenindividuellen Bedarf für die Anschlussversorgung möglichst frühzeitig zu erfassen und einen Entlassplan aufzustellen. Für Personengruppen mit komplexen Versorgungsbedarfen sind differenzierte Assessments und spezifische Standards vorzusehen (bspw. bei Patienten mit Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung).

Bei der Aufstellung des Entlassplans erfolgt zugleich die Prüfung der Erforderlichkeit von Anschlussmedikation, fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und anderer verordnungs- bzw. veranlassungsfähiger Leistungen (z. B. SAPV, Kurzzeitpflege, Haushaltshilfe). Sobald Bedarf für eine Unterstützung durch die Kranken- bzw. Pflegekasse festgestellt wird, nimmt das Krankenhaus rechtzeitig Kontakt auf, insbesondere bei Versorgungsbedarfen in den Bereichen Pflege (z.B. bei Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur Einbeziehung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI), Häusliche Krankenpflege (auch außerklinische Intensivpflege) und Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittelversorgung, häusliche Versorgung sowie bei genehmigungspflichtigen Leistungen und im Rahmen der Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege).

Das Krankenhaus hat gemeinsam mit der Kranken- und Pflegekasse rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren (z. B. Vertragsärzte, Reha-Einrichtungen, ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen) und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. hat zu den Anforderungen des Entlassmanagements weitergehende Umsetzungshinweise für die Krankenhäuser veröffentlicht (www.dkgev.de), in denen insbesondere die Mindestinhalte des Entlassplans festgehalten sind“ (Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/e/entlassmanagement.html)

Die Aufgaben des Entlass/Entlassungsmanagents sind somit relativ klar. Interessant ist nun die praktische Umsetzung. Interessant ist es sich im Webinar einmal die Umsetzung des Expertenstandards und eine praktische Verfahrensanweisung dazu anzuschauen, sowie Voraussetzungen und Praxisbeispiele näher zu betrachten anhand dessen die Zusammenhänge besser zu erschließen sind und damit letztendlich jeder einen Beitrag zu einer besseren Vernetzung leisten kann. Auch die Stolpersteine lohnt es sich da einmal genauer anzuschauen, nach dem Motto „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“.

 

In diesem Sinne, vielleicht bis bald.

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