Verordnung zur Ausbildungssicherung während einer Pandemie- ein wichtiger Schritt nach vorn!

Verordnung zur Ausbildungssicherung während einer Pandemie- ein wichtiger Schritt nach vorn!

Das Ausbildung in Gesundheitsfachberufen wichtig ist, darüber sind sich wohl mittlerweile alle einig! Fachkräftemangel durch vielerlei Gründe, Zustände die sich schon ohne Pandemie zugespitzt haben, sind jetzt gegipfelt in einer teilweise nur schwer haltbaren Situation. Einmal mehr ist es wichtig für attraktive Ausbildungsstrukturen zu sorgen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Verordnung zur Ausbildungssicherung
  2. Wesentliche Regelungen
  3. Inkrafttreten der Verordnung
  4. Link: Verordnung zur Ausbildungssicherung

Lesezeit: 3 Minute / 363 Wörter

Verordnung zur Ausbildungssicherung

Durch die generalistische Pflegeausbildung ist es gelungen den Schritt in die richtige Richtung zu gehen und nun muss das Ganze auch unter diesen erschwerten Bedingungen umsetzbar gemacht werden. Dazu braucht es die Möglichkeit, auch abweichen zu dürfen von Formaten und Beschlüssen.

Durch die neue Verordnung soll die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen während der Corona-Pandemie gesichert werden und die Ausbildungen flexibler gemacht werden. Die Verordnung ermöglicht den Ländern, von den Berufsgesetzen und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abzuweichen.

Wesentliche Regelungen:

  • Nutzung digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate,
  • Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung um höchstens sechs Monate,
  • Abweichung von Regelungen zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  • Abweichung von Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung,
  • Abweichung von Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung.

„Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen wurde am 12. Juni 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit rückwirkend zum 23. Mai 2020 in Kraft getreten.

Inkrafttreten der Verordnung

Die Verordnung beruht auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes, der mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde. Sie tritt ein Jahr nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 beschlossen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Inkrafttreten des neuen § 5 des Infektionsschutzgesetzes festzustellen.“ (Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/ausbildungssicherung.html Zugriff: 01.06.2021 , 21.00 Uhr)

Link: Verordnung zur Ausbildungssicherung

Wer sich die Verordnung einmal anschauen möchte kann sich diese auf der Seite des Bundesministeriums herunterladennutzt die untenstehende PDF Datei.

Gerade für Leitungskräfte, Schulen und Praxisanleiter ist es wichtig von der Verordnung Kenntnis zu haben. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/VO_Ausbildungssicherung.pdf

Eine schöne Woche für Sie, bleiben Sie gesund!

Ihre Lisa Ruchnewitz

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